Statuten |
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Statuten des Vereins Musikkapelle Strass im Zillertal
§ 1:
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Musikkapelle Strass im Zillertal“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in A-6261 Strass im Zillertal, politischer Bezirk Schwaz, Bundesland Tirol, und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Gemeindegebiet von Strass im Zillertal und das Bundesland Tirol, bei musikalischen Auftritten und Vereinsaktivitäten verschiedener Art auch auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich und auf das Ausland.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2:
Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt allgemein zur Förderung des Gemeinwohles auf kulturellem Gebiet den Zusammenschluss von Personen, die sich der Förderung der Musik widmen, vor allem der Pflege und Erhaltung der österreichischen Blasmusikkultur sowie der Pflege der Blasmusik und Bläsermusik aller Stilrichtungen und Besetzungen unter Beachtung der internationalen Literatur für Blasorchester, Blaskapellen und Bläser- sowie Schlagzeugensembles.
§ 3:
Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Bereitstellung eines geeigneten Probelokals und laufende Proben; b) Schaffung von Vorraussetzungen für die Aus- und Fortbildung von MusikerInnen, besonders von jungen MusikerInnen; c) Abhaltung musikalischer Veranstaltungen jeglicher Art, vor allem von Konzerten, musikalische Mitwirkung bei öffentlichen und kirchlichen Anlässen, Abhaltung von Bildungsveranstaltungen, Besuch von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Beteiligung bei Wertungsspielen und Herstellung von Tonträgern; d) Konzertreisen ins In- und Ausland, Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz, Mitgliedschaft bei einschlägigen Dachverbänden; e) Pflege der Kameradschaft durch gesellige Zusammenkünfte; f) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen;
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Einnahmen und Erträgnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen und Aktivitäten; b) Beiträge unterstützender Mitglieder; c) Spenden, Sammlungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen;
(4) Die im Abs. (3) angeführten Mittel dürfen nur für die in den Statuten angeführten Tätigkeiten und Zwecke verwendet werden.
§ 4:
Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder (aktive MusikerInnen und Funktionäre) sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit auf verschiedene Weise fördern, vor allem durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5:
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physische Personen werden, die ein Blas- oder Percussion- Instrument spielen oder die sich auf andere Weise voll an der Vereinsarbeit beteiligen (z.B. Funktionäre, Marketenderinnen, Stabführer usw.)
Mitglieder können auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Personen unter 7 Jahren können nicht Mitglieder werden, wohl aber Personen zwischen 7 und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren.
Hinsichtlich der unmündigen Minderjährigen zwischen 7 und 14 Jahren (beschränkt geschäftsfähig) und der mündigen Minderjährigen zwischen 14 und 18 Jahren (erweitert geschäftsfähig) gelten für den Beitritt und Erwerb der Mitgliedschaft sowie für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten die allgemeinen zivilrechtlichen Schutzbestimmungen insbesonders im Hinblick auf notwendige Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand (Ausschuss), der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern kann.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes (Ausschusses) durch die Generalversammlung (Jahreshauptversammlung, Mitgliederversammlung).
§ 6:
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit; b) durch freiwilligen Austritt und c) durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen, besonders wenn dieses trotz Mahnungen gegen die Satzungen oder gegen die Kameradschaft verstößt, die Vereinsbeschlüsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sich sonst unehrenhaft verhält.
Ein nicht entschuldigtes Fernbleiben von drei aufeinanderfolgenden Musikproben oder Aus-rückungen ist ebenfalls ein Ausschließungsgrund.
Auch ein Rückstand von mindestens 6 Monaten bei der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen kann ein Ausschließungsgrund sein. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (Ausschuss) mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (3) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§ 7:
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Für Funktionen im Vorstand (Ausschuss) sind ordentliche Mitglieder nur wählbar, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei den mündigen Minderjährigen zwischen 16 und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 ist jedoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet an Proben, Aufführungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, hiezu pünktlich zu erscheinen (im Verhinderungsfalle haben sie sich genügend zu entschuldigen), sich kameradschaftlich zu verhalten, sowie die musikalische Leitung in allen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen. Sie haben auch die ihnen vom Verein anvertrauten Instrumente, Trachten, Uniformen, Noten und sonstigen Gebrauchsgegenstände in sauberem und gutem Zustand zu erhalten.
(3) Unterstützende Mitglieder, die sich zur Zahlung regelmäßiger Beiträge (Mitgliedsbeiträge) verpflichtet haben, sind angehalten, diese Zahlungen regelmäßig und pünktlich zu leisten.
(4) Jedes Mitglied wird im Falle des Ablebens mit Musik zu Grabe geleitet, wenn die Bestattung im Gemeindegebiet stattfindet.
§ 8:
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (Ausschuss) (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9:
Generalversammlung
(Jahreshauptversammlung, Hauptversammlung usw.)
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und sohin das oberste Willensbildungsorgan des Vereins.
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, nach Möglichkeit im Dezember, statt. Sie ist vom Vorstand (Ausschuss) zu einem Termin spätestens 2 Monate nach Ablauf des Vereinsjahres (Rechnungsjahres) einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes (Ausschusses), der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, wenn dieser der Verpflichtung nicht nachkommt, durch die antragstellenden Mitglieder oder durch die Rechnungsprüfer.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 1 Woche vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email (an die vom Mitglied an den Verein bekannt gegebene Faxnummer oder Emailadresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Anträge an die Generalversammlung sind mindestens bis zum Beginn der Generalversammlung beim Vorstand (Ausschuss) oder den anderen einberufenden Mitgliedern laut Abs. (2) schriftlich mittels Telefax oder per Email einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Vertagung der Generalversammlung oder auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (auch die Unterstützenden) teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
(8) Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und Wahlentscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten sowie über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln (oder drei Vierteln) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
§ 10:
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes über die Vereinstätigkeit und finanzielle Gebarung; b) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer mit Entlastung des Kassiers und des Vorstandes, wenn keine Mängel vorliegen. c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e) Festsetzung der Höhe allfälliger Mitgliedsbeiträge; f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen;
§ 11:
Vorstand
(1) Der Vorstand (Ausschuss) ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und besteht aus:
a) dem Obmann und seinem Stellvertreter/n; b) dem Kapellmeister und seinem Stellvertreter; c) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter; d) dem Kassier (Finanzreferenten) und seinem Stellvertreter; e) dem Jugendreferenten; f) dem Notenwart; g) dem Instrumentenwart; h) dem Trachten- und Uniformwart; i) auch Beiräte können zugezogen werden
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Auf Antrag von 3 Mitgliedern muss die Wahl schriftlich erfolgen.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(5) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. (3)) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. (10)) und Rücktritt (Abs. (11)).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. (4)) eines Nachfolgers oder eines Nachfolgevorstandes wirksam.
§ 12:
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand kann sich für die Aufgabenverteilung und Vereinsaktivitäten über die Statuten hinaus eine Geschäftsordnung genehmigen, die im Gegensatz zu den Statuten durch Vorstandsbeschluss leicht und rasch auch wieder geändert werden können. In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesonders folgende Angelegenheiten:
(1) Geschäftsführung unter Beachtung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder sowie unter Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten sowie der rechtmäßigen Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane und überhaupt die Organisation eines geregelten Vereinsbetriebes.
(2) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (ist gleich Rechnungslegung).
(3) Vorbereitung der Generalversammlung sowie Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern.
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten bzw. Arbeitnehmern sowie Mitarbeitern des Vereins.
§ 13:
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann, vertreten und unterstützt von seinem Stellvertreter (oder seinen) führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Er führt bei allen Versammlungen (besonders Generalversammlung und Vorstand) den Vorsitz und sorgt für die Einhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane. Der Obmann hat die Oberaufsicht über das Vereinsvermögen und über die Organisation aller Vereinsaktivitäten. Alle vom Verein ausgehende Schriftstücke und schriftlichen Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= bei vermögenswerten Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers, bei musikalischen Angelegenheiten des Obmannes und des Kapellmeisters.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für den Verein zu zeichnen können ausschließlich von dem im Abs. (1) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(3) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Schriftführer, vertreten und unterstützt durch seinen Stellvertreter, hilft dem Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes, führt in Zusammenarbeit mit dem Obmann und dem Vorstand den Schriftverkehr, sorgt für die Aufbewahrung der Schriftstücke und unterfertigt mit dem Obmann die im Abs. (1) genannten Schriftstücke.
(5) Dem Kapellmeister, vertreten und unterstützt durch seinen Stellvertreter, obliegen alle Aufgaben auf rein musikalischem Gebiet. Er leitet sämtliche Voll- und Registerproben (dabei auch unterstützt von aktiven MusikerInnen und sonstigen Referenten), alle musikalischen Aufführungen und ist verantwortlich für die musikalische Planung und Durchführung der Jahresarbeit sowie insgesamt für ein sinnvolles musikalisches Vereinsziel. Er führt auch Aufzeichnungen über Probenbesuch, Aufführungen und Programme oder hat dies durch andere zu besorgen. Weiters ist er für die Meldung der Programme an die AKM verantwortlich. Der Kapellmeister sorgt auch für eine der Kapelle entsprechende Literaturbeschaffung und hat insgesamt eine musikalische Weiterentwicklung sowie Qualitätssteigerung im Auge zu behalten.
(6) Der Kassier (Finanzreferent), vertreten und unterstützt von seinem Stellvertreter besorgt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins, ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich und hat unter Beachtung der Tendenzen und der Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Nach Ende des Rechnungsjahres hat der Kassier eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und hat auch über Verlangen der Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen. Im Bereich der Spenden, Sponsoren und Subventionen hat der Kassier nach Kräften zum Vorteil des Vereins mitzuhelfen.
(7) Der Jugendreferent versucht mit Unterstützung des Vorstandes dem Verein die notwendige Zahl von JungmusikantInnen zu zuführen und betreut diese. Er ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Eltern, Ausbildungsstätte und Verein. Die Betreuung hat auch das Ablegen von Jungmusikerleistungsabzeichen und die „Musik in kleinen Gruppen“ bei den JungmusikerInnen zu umfassen.
(8) Der Noten-, Instrumenten- und Trachtenwart haben für die Verwaltung dieses Teiles des Vereinsvermögens zu sorgen, sie haben Inventarverzeichnisse zu führen und sich durch entsprechende Anträge und Initiativen im Vorstand um den notwendigen Stand des Inventars zu kümmern.
(9) Beiräte sind Vorstandsmitglieder ohne besondere Fachgebiete. Sie können vom Vorstand oder in einer allfälligen Geschäftsordnung mit speziellen Aufgaben betraut werden. Sie haben grundsätzlich die Interessen des Vereins und der Mitglieder zu vertreten.
§ 14:
Rechnungsprüfer
(1) Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer (können auch mehr sein – zwei ist ein Muss) zu bestellen, die von der Generalversammlung mit dem Vorstand auf die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebaren des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, besonders nach vorliegender Ein- und Ausgabenrechnung. Der Vorstand bzw. Kassier haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Prüfungsbericht an den Vorstand und die Generalversammlung hat allfällige Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Besonders ist auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben einzugehen.
(3) Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand zu berichten. Die zuständigen Organe haben die aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.
(4) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Generalversammlung einberufen.
(5) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(6) Im übrigen gelten für Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt bei den Rechnungsprüfern die für die Vorstandsmitglieder in den Statuten enthaltenen Bestimmungen.
§ 15:
Haftungen
Hinsichtlich von Haftungen für Verbindlichkeiten des Vereins und Haftungen von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 des Vereinsgesetzte 2002 verwiesen.
§ 16:
Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 (mindestens 3 könne auch mehr sein) ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidend unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17:
Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung des Vereins nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Das restliche Vereinsvermögen ist einer mit sozialen Aufgaben betrauten Dienststelle der Gemeinde oder dem Gemeindeamt am Sitz des Vereins zu übergeben, die das Vereinsvermögen so lange verwahren, bis sich ein neuer Verein mit ähnlichen gemeinnützigen Zwecken bildet. Sollte dies innerhalb von 10 Jahren nicht der Fall sein, hat die Gemeinde das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch die Erträgnisse aus der zwischenzeitlichen Vermögensverwaltung sind gleichfalls gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
Ist die Gemeinde nicht bereit diese Auflagen zu erfüllen, muss der letzte Obmann das restliche Vermögen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zuführen.
§ 18:
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 19:
Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.
Strass im Zillertal, am 2. Mai 2006
Für den Verein:
Der Schriftführer: Der Obmann:
Thomas Ringler Ing. Karl Eberharter
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